Satzung

des Vereins

MONDSCHWESTERN e.V.
Auf den Spuren matriarchaler Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen MONDSCHWESTERN und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt sodann den Zusatz "e. V.".

Sitz des Vereins ist in der Marktstraße 36, in 20357 Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Überlieferung der Frauengeschichte und somit die Förderung der Volksbildung.

Der Verein verfolgt diesen Zweck dadurch, dass er über die Geschichte der Frauen, speziell die Hexenverfolgung aufklärt. Darüber hinaus strebt er an das spirituelle, heilende und matriarchale Gut unserer Kultur zu bewahren.

Hierzu wird der Verein insbesondere-

  • -eine Informationsstelle betreiben, ein Forum sowie eine Internetpräsenz aufbauen
  • Bildungsreisen mit archäologischen Schwerpunkten veranstalten und die Erkenntnisse an nicht mitreisende Interessierte in Bild und Ton weitervermitteln
  • In diesem Kontext auch Exkursionen in Deutschland unter landschaftsmythologischen und kulturellen Gesichtspunkten veranstalten
  • Gesprächsrunden und Vorträge zu Frauenpolitischen Themen durchführen
  • Filmabende veranstalten, Informationen veröffentlichen und verbreiten
  • Referate und Vorträge von Mitgliedern zu ausgewählten Themen ermöglichen und die Kooperation und den Austausch der in diesem Bereich tätigen Wissenschaftlerinnen und Laien fördern
  • Ein Netzwerk aufbauen durch die Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen
  • Tagungen und Kongresse veranstalten und deren Trägerschaft übernehmen
  • Sich einsetzen für die Widerauflage "vergessener Bücher"
  • Das alte Kräuterwissen in Theorie und Praxis wieder beleben und vermitteln


§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele aktiv zu unterstützen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Fördermitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele finanziell zu unterstützen und vom Verein ausdrücklich als Fördermitglied aufgenommen wird. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die ordentliche und die Fördermitgliedschaft wird beendet

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Quartal gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
  4. durch Ausschluss seitens des Vorstandes in dem Fall, dass ein Mitglied - ohne Stundung beantragt zu haben - für mindestens zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. In der Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Die Mahnung muss nur an die letzte dem Verein bekannte Anschrift erfolgen.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand


§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über:

  1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ausschließung eines Mitgliedes gem. § 3 c,
  4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Hierzu ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.

In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Fördermitglieder haben ein Anhörung- aber kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, Beschlüsse, die den Zweck des Vereins ändern, bedürfen der Zustimmung sämtlicher der erschienenen Mitglieder. Diese Beschlüsse sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt spätestens vor der Anmeldung beim Vereinsregister anzuzeigen.

Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern in der folgenden Mitgliederversammlung zugänglich sein.

Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden.

Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.


§ 6 Vorstand des Vereins

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt ein Vorstandsmitglied bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes im Amt.

Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied des Vereins, höchstens aus fünf Mitgliedern. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein Nachfolger bestellt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Besteht der Vorstand der Vorstand nur aus einem Mitglied, vertritt dieser den Vorstand allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten je zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist insoweit eingeschränkt, als für eine vertragliche Verpflichtung mit einem Gegenstandswert von mehr als 777,- Euro jährlich die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.

Über Ort und Zeit der Versammlung, die teilnehmenden Personen sowie die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich mit einer Frist von einer Woche durch ein Vorstandsmitglied, ohne dass es der Mitteilung der Tagesordnung bedarf. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, auch per Telefax. Das nähere kann eine Geschäftsordnung des Vorstandes regeln, die der Vorstand sich selbst zu geben hat.

Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.


§ 7 Beiträge

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein jährlicher Beitrag von den Mitgliedern gezahlt wird. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auch die Leistung einmaliger Beiträge, Umlagen oder Aufnahmegebühren beschließen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8 Auflösung und Zweckänderung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Vorstandsmitglieder sind zugleich die Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Akademie HAGIA e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Besteht dieser Verein nicht mehr, darf der Verein das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, insbesondere ist das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen. Näheres beschließt der Verein in einer Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.


Hamburg, den 13.09.2008

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